BVerwG - Beschluss vom 14.12.2016
5 PKH 50.16
Normen:
BGB § 1896 Abs. 1; BGB § 1903 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 13.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 LB 303/16

Fähigkeit eines geschäftsfähigen Betreuten zur Vornahme von Verfahrenshandlungen bei Bestehen eines Einwilligungsvorbehalts

BVerwG, Beschluss vom 14.12.2016 - Aktenzeichen 5 PKH 50.16

DRsp Nr. 2017/1616

Fähigkeit eines geschäftsfähigen Betreuten zur Vornahme von Verfahrenshandlungen bei Bestehen eines Einwilligungsvorbehalts

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin, ihr für eine Beschwerde gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 1; BGB § 1903 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Der Antragstellerin kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden.