FG Köln - Urteil vom 23.06.2005
10 K 1163/02
Normen:
EStG § 33 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 2005, 2661
EFG 2005, 1702

Fahrtkosten eines dauernd getrennt Lebenden zur Pflege des Eltern-Kind-Verhältnisses keine außergewöhnlichen Belastungen

FG Köln, Urteil vom 23.06.2005 - Aktenzeichen 10 K 1163/02

DRsp Nr. 2005/11163

Fahrtkosten eines dauernd getrennt Lebenden zur Pflege des Eltern-Kind-Verhältnisses keine außergewöhnlichen Belastungen

1. Auch hohe Fahrtkosten eines dauernd getrennt lebenden Elternteils für Besuche seines Kindes sind von Kindergeld und Kinderfreibetrag abgegolten und deshalb nicht "außergewöhnlich". 2. Die Revision ist in dieser Frage zuzulassen, weil der Bundesfinanzhof eine gegenteilige Beurteilung in einer jüngeren Entscheidung erwogen hat (BFH/NV 2004, 1635).

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten nur noch darüber, ob Aufwendungen zur Pflege des Eltern-Kind-Verhältnisses (hier: Fahrtkosten) als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind. Die übrigen Punkte sind nicht mehr streitig, wie die Bevollmächtigte dem Berichterstatter im Telefonat vom 3. Mai 2005 bestätigt hat.