BVerfG - Beschluß vom 17.09.1997
1 BvR 1401/97
Normen:
BSHG § 120 Abs. 5 S. 2 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 1469
SGb 1998, 74
info also 1998, 42
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 22.05.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 17 A 393.97
OVG Berlin, vom 25.06.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 6 SN 176.97

Faktische Einschränkung der Freizügigkeit Staatenloser durch örtliche Begrenzung des Sozialhilfeanspruchs

BVerfG, Beschluß vom 17.09.1997 - Aktenzeichen 1 BvR 1401/97

DRsp Nr. 1998/1093

Faktische Einschränkung der Freizügigkeit Staatenloser durch örtliche Begrenzung des Sozialhilfeanspruchs

Es nicht willkürlich, wenn die Gerichte dem Zweck des § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG, die hohen und langdauernden Sozialhilfelasten auf die Bundesländer angemessen zu verteilen und aus diesem Grund eine Verlagerung von Sozialhilfelasten in andere Bundesländer durch Binnenwanderung zu verhindern, den Vorrang vor dem Recht auf Freizügigkeit eingeräumt haben.

Normenkette:

BSHG § 120 Abs. 5 S. 2 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob Staatenlosen, die über räumlich nicht beschränkte Aufenthaltsbefugnisse in der Bundesrepublik Deutschland verfügen, laufende Sozialhilfe außerhalb des Bundeslandes, in dem die Aufenthaltsbefugnisse erteilt worden sind, verweigert werden darf.