Streitig ist, ob vom Kläger (Kl.) u. a. an Betreuer von Kleingruppen gezahlte Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN-Zuschläge) nach § 3b Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei sind. Der Beklagte, das Finanzamt (FA), erkennt die Steuerfreiheit nach einer Lohnsteueraußenprüfung nicht an und nimmt den Kl. deswegen in Haftung.
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