BVerfG - Beschluß vom 08.06.2000
2 BvR 2279/98
Normen:
AsylVfG §§ 26, 26a ; GG Art. 16 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DVBl 2000, 1202
NVwZ 2000 Beil. I, 97
ZAR 2000, 226
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 24.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 9 A 5039/98
VG Arnsberg, vom 29.09.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 94/97

Familienasyl nach Einreise aus einem sicheren Drittstaat

BVerfG, Beschluß vom 08.06.2000 - Aktenzeichen 2 BvR 2279/98

DRsp Nr. 2000/8489

Familienasyl nach Einreise aus einem sicheren Drittstaat

Ein verwaltungsgerichtliches Urteil, das eine der in § 26a Abs. 1 AsylVfG normierten Ausnahmen von dem Asylverbot nach Einreise aus einem sicheren Drittstaat nicht anwendet, weil der Antragsteller nicht legal, d.h. mit einem echten Paß sowie einem Visum der Deutschen Botschaft eingereist sei, überschreitet die Grenze zur Willkür und verletzt daher Art. 3 Abs. 1 GG.

Normenkette:

AsylVfG §§ 26, 26a ; GG Art. 16 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zuerkennung von Familienasyl nach Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§§ 26, 26a AsylVfG).