SchlHOLG - Beschluss vom 01.08.2019
8 UF 102/19
Normen:
FamFG §§ 58 ff.;
Vorinstanzen:
AG Ahrensburg, vom 18.03.2019

Familienbezogenes Motiv für eine VolljährigenadoptionVerringerung des Pflichtteils eines leiblichen Kindes des AnnehmendenAltersabstand des Annehmenden von fünfzig Jahren

SchlHOLG, Beschluss vom 01.08.2019 - Aktenzeichen 8 UF 102/19

DRsp Nr. 2020/4706

Familienbezogenes Motiv für eine Volljährigenadoption Verringerung des Pflichtteils eines leiblichen Kindes des Annehmenden Altersabstand des Annehmenden von fünfzig Jahren

1. Das familienbezogene Motiv muss für eine Volljährigenadoption der entscheidende Anlass sein. Jedenfalls im Zusammenhang mit weiteren persönlichen Gründen ist die Adoption eines Anzunehmenden, der sich seit zwölf Jahren als Geschäftsführer des Unternehmens uneingeschränkt bewährt hat und dem Annehmenden vielfach persönlich eng verbunden ist, auch unter dem Aspekt, dass der Annehmende den Wunsch verfolgt, einen Erben zur Fortführung seines unternehmerischen Lebenswerkes zu haben, sittlich gerechtfertigt. Unter diesen Voraussetzungen ist es unschädlich, dass der Annehmende und der Anzunehmende mit der Annahme möglicherweise Nebenzwecke wie etwa eine Steuerersparnis oder eine Verringerung des Pflichtteils des leiblichen Kindes des Annehmenden erreichen wollen.3. Ein Altersabstand des Annehmenden von fünfzig Jahren entspricht noch in etwa dem zwischen Eltern und leiblichen Kindern. Tatsächlich war und ist es nicht unüblich, dass Männer im Alter von 50 Jahren und älter Vater werden.