FG Köln - Urteil vom 30.10.2002
12 K 5343/01
Normen:
EStG § 62 ; EStG § 10 Abs. 3 ; GG Art. 1 ; GG Art. 20 Abs. 1 ; GG Art. 6 Abs. 1 ; EStG § 31 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1018

Familienexistenzminimum 1999 und Kürzung des Vorwegabzugs

FG Köln, Urteil vom 30.10.2002 - Aktenzeichen 12 K 5343/01

DRsp Nr. 2003/6634

Familienexistenzminimum 1999 und Kürzung des Vorwegabzugs

1. Im Streitjahr (1999) hat der Gesetzgeber die notwendige steuerliche Freistellung des Familienexistenzminimums durch das Optionsmodell (Kindergeld oder Kinderfreibetrag) - auch unter Einbeziehung der Umsatzsteuererhöhung von 15% auf 16% seit dem 01.04.1998 - verfassungsgemäß geregelt. 2. Der begrenzte Abzug von Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 3 EStG ist verfassungsgemäß.

Normenkette:

EStG § 62 ; EStG § 10 Abs. 3 ; GG Art. 1 ; GG Art. 20 Abs. 1 ; GG Art. 6 Abs. 1 ; EStG § 31 ;

Tatbestand:

Strittig ist die Frage, ob bei der Steuerfestsetzung das Existenzminimum der Familie der Kläger hinreichend verschont und der Leistungsfähigkeit der Kläger im Vergleich zu Eheleuten ohne Kinder verfassungsgemäß Rechnung getragen wurde, sowie die weitere Frage, ob die Begrenzung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen verfassungswidrig ist.

Der Kläger ist als ... freiberuflich tätig. Daneben macht er Verluste aus diversen Mitunternehmerschaften geltend (...). Die mit ihm zusammen zu veranlagende Klägerin ist im Rahmen eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses angestellt. Die Eheleute haben vier Kinder, geboren ..., ... und ... (Zwillinge). Für die Kinder erhielten sie im Streitjahr 1999 Kindergeld in Höhe von insgesamt 13.800,- DM.