Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 19.03.2018 wird aufgehoben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
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