BVerfG - Beschluß vom 11.06.2003
1 BvR 1573/02
Normen:
GG Art. 6 Abs. 2 ; BAföG § 7 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NJW 2003, 3548
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 12.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 S 269/02
VG Karlsruhe, vom 12.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2957/00

Familienfreundliche Auslegung von Vorschriften des BAföG

BVerfG, Beschluß vom 11.06.2003 - Aktenzeichen 1 BvR 1573/02

DRsp Nr. 2003/12553

Familienfreundliche Auslegung von Vorschriften des BAföG

Der Begriff des wichtigen Grundes i.S. von § 7 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BAföG ist so auszulegen, dass er im Einklang mit Art. 6 Abs. 2 GG steht. Die allein erziehende Frau darf daher bei der Förderung ihrer Ausbildung nach dem BAföG grundsätzlich nicht dadurch benachteiligt werden, dass sie den Unterhalt ihrer Kinder durch eigene Erwerbstätigkeit sicherstellt.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 2 ; BAföG § 7 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die 1960 geborene Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für ein Medizinstudium. Die Versagung wurde damit begründet, die Beschwerdeführerin habe ohne einen wichtigen Grund im Sinn von § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG eine voran gegangene Umschulung zur Arbeitserzieherin 1989 abgebrochen. Die Beschwerdeführerin sieht sich in ihren Grundrechten aus Art. 6 und Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Sie habe wegen der Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihren 1981 und 1983 geborenen Kindern das zum Abschluss der Umschulung notwendige Anerkennungspraktikum nicht absolvieren können. Sozialhilfe habe sie nicht in Anspruch nehmen wollen.