Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens zur elterlichen Sorge ergangene Verfügung des Oberlandesgerichts. Darin kündigte es unter Gewährung einer Stellungnahmefrist an, eine Nachbegutachtung zu einer möglichen Kindeswohlgefährdung bei Rückkehr der Kinder in den Haushalt des Beschwerdeführers zu beauftragen. Mit seinem Antrag auf einstweilige Anordnung erstrebt er die Rückübertragung der ihm und seiner Ehefrau entzogenen Teile der elterlichen Sorge mit sofortiger Wirkung.
2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe (§
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