BVerfG - Beschluss vom 12.08.2019
1 BvR 1784/19
Normen:
GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; BVerfGG § 90 Abs. 1; BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1; BGB § 1666 Abs. 1; BGB § 1666 Abs. 3 Nr. 6;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 1799
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, vom 11.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 UF 124/17

Familiengerichtliche Ankündigung einer Nachbegutachtung im Sorgerechtsverfahren; Klärung einer Kindeswohlgefährdung als prozessuale Zwischenentscheidung; Tauglicher Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde

BVerfG, Beschluss vom 12.08.2019 - Aktenzeichen 1 BvR 1784/19

DRsp Nr. 2019/13565

Familiengerichtliche Ankündigung einer Nachbegutachtung im Sorgerechtsverfahren; Klärung einer Kindeswohlgefährdung als prozessuale Zwischenentscheidung; Tauglicher Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; BVerfGG § 90 Abs. 1; BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1; BGB § 1666 Abs. 1; BGB § 1666 Abs. 3 Nr. 6;

[Gründe]

1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens zur elterlichen Sorge ergangene Verfügung des Oberlandesgerichts. Darin kündigte es unter Gewährung einer Stellungnahmefrist an, eine Nachbegutachtung zu einer möglichen Kindeswohlgefährdung bei Rückkehr der Kinder in den Haushalt des Beschwerdeführers zu beauftragen. Mit seinem Antrag auf einstweilige Anordnung erstrebt er die Rückübertragung der ihm und seiner Ehefrau entzogenen Teile der elterlichen Sorge mit sofortiger Wirkung.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist.