OLG Stuttgart - Beschluss vom 14.03.2007
16 UF 13/07
Normen:
BGB § 1671 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1266
OLGReport-Stuttgart 2007, 509
Vorinstanzen:
AG Ravensburg, vom 29.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 355/06

Familiengerichtliche Anordnung eines Betreuungs-Wechselmodells

OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.03.2007 - Aktenzeichen 16 UF 13/07

DRsp Nr. 2007/7318

Familiengerichtliche Anordnung eines Betreuungs-Wechselmodells

»1. Ein Betreuungs-Wechselmodell kann nicht familiengerichtlich angeordnet werden, auch wenn dies ein Elternteil beantragt. 2. Falls die Eltern über den Kindesaufenthalt streiten, ist grundsätzlich einem Elternteil allein das Aufenthaltsbestimmungsrecht zuzuteilen. Als Kompromisslösung ist ein Betreuungs-Wechselmodell nicht zu verstehen und nicht geeignet.«

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien, getrenntlebende Eheleute, streiten um das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre ehelichen Kinder Ti..., geboren am 0. September 2001, und To..., geboren am 0. September 2003. Mit Beschluss vom 29. Dezember 2006 wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Mutter übertragen und (von Amts wegen) zugunsten des Vaters ein zweiwöchentlich stattfindender Umgang angeordnet. Bereits durch einstweilige Anordnung vom 24. Mai 2006 war der Umgang mit den Kindern dahin geregelt worden, dass sich diese abwechselnd bei der Mutter und dem Vater aufhalten.