OLG Köln - Beschluss vom 23.03.2021
21 UF 8/21
Normen:
FamFG § 58 Abs. 1; BGB § 1629 Abs. 1; KSÜ Art. 15 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 18.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 331 F 168/20

Familiengerichtliche Genehmigung der Klageführung eines minderjährigen KindesKlageerhebung vor einem österreichischen GerichtStatut der elterlichen Sorge

OLG Köln, Beschluss vom 23.03.2021 - Aktenzeichen 21 UF 8/21

DRsp Nr. 2021/17163

Familiengerichtliche Genehmigung der Klageführung eines minderjährigen Kindes Klageerhebung vor einem österreichischen Gericht Statut der elterlichen Sorge

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 18. Dezember 2020 - 331 F 168/20 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klageführung des minderjährigen Kindes A B, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft bei den Kindeseltern, gesetzlich vertreten durch die Kindeseltern Frau C B und Herrn D B, E-straße 82, F, diese vertreten durch G, Rechtsanwalt in I, gegen die Bergbahnen J H GmbH & Co. KG, wegen 50.050,00 € und Feststellung (32.000,00 €) hinsichtlich der minderjährigen Erstklägerin A B (Gesamtstreitinteresse der minderjährigen Erstklägerin 82.050,00 €) einschließlich der Vertretung durch den Rechtsanwalt, wird familiengerichtlich genehmigt (Ereignis vom 03. Januar 2018 in H). Zugleich wird zur Kenntnis genommen, dass beide Elternteile dieser Klageführung zugestimmt haben.

Der Antragstellerin werden die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 41.025,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 58 Abs. 1; BGB § 1629 Abs. 1; KSÜ Art. 15 Abs. 2;