Auf die Beschwerde der Antragsteller vom 29.09.2021 wird der Beschluss des Amtsgerichts Velbert vom 20.09.2021 abgeändert und der Rechtsbehelfsverzicht der gesetzlichen Vertreter des Kindes bzgl. des Ergebnisses der Grenzermittlung und vorgenommene Abmarkung der Flurstücksgrenze Gemeinde A., Flur 01, Gemarkung B., Flurstück 02 im Termin vom 05.03.2021 durch den öffentlich bestellten Vermessungsingenieur C. (2021/ 9028-1 / 20) familienrechtlich genehmigt.
Kosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Die Beteiligten tragen ihre Kosten selbst.
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