I.
Beim Familiengericht Fürth ist ein Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge des am geborenen Kindes E W, anhängig.
Die nicht miteinander verheirateten Eltern des Kindes haben am 11.12.2001 gemeinsame Sorgeerklärungen abgegeben. D, befindet sich seit März 2002 im Haushalt der türkischen Großeltern väterlicherseits. Die Eltern haben in anhängigen Verfahren am 19.07.2002 eine gerichtlich protokollierte Vereinbarung über den Umgang der Antragstellerin mit ihrer Tochter D, geschlossen. Unter dem gleichen Datum hat das Familiengericht ein psychologisches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Die Sachverständige Dr. R Sch hat ihr Gutachten am 02.10.2002 fertiggestellt.
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