OLG Nürnberg - Beschluss vom 05.12.2002
11 UF 3367/02
Normen:
BGB § 1684 ; FGG § 33 ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1 § 621e Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 779
OLGReport-Nürnberg 2003, 140
Vorinstanzen:
AG Fürth - 204 F 885/02 - 02.10.2002,

Familiengerichtliche Genehmigung einer Parteivereinbarung zum Umgangsrecht als Entscheidung über das Umgangsrecht

OLG Nürnberg, Beschluss vom 05.12.2002 - Aktenzeichen 11 UF 3367/02

DRsp Nr. 2003/1189

Familiengerichtliche Genehmigung einer Parteivereinbarung zum Umgangsrecht als Entscheidung über das Umgangsrecht

»Der eine von den Parteien getroffene Umgangsvereinbarung billigende und damit Vollziehbarkeit gem. § 33 FGG begründende Beschluss des Familiengerichts stellt selbst eine Entscheidung über das Umgangsrecht dar. Gegen diesen Beschluss findet daher die befristete Beschwerde gem. § 621 e Abs. 1 ZPO statt.«

Normenkette:

BGB § 1684 ; FGG § 33 ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1 § 621e Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Beim Familiengericht Fürth ist ein Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge des am geborenen Kindes E W, anhängig.

Die nicht miteinander verheirateten Eltern des Kindes haben am 11.12.2001 gemeinsame Sorgeerklärungen abgegeben. D, befindet sich seit März 2002 im Haushalt der türkischen Großeltern väterlicherseits. Die Eltern haben in anhängigen Verfahren am 19.07.2002 eine gerichtlich protokollierte Vereinbarung über den Umgang der Antragstellerin mit ihrer Tochter D, geschlossen. Unter dem gleichen Datum hat das Familiengericht ein psychologisches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Die Sachverständige Dr. R Sch hat ihr Gutachten am 02.10.2002 fertiggestellt.