KG - Beschluss vom 20.07.2018
13 UF 105/18
Normen:
BGB § 1629 Abs. 2 S. 1; BGB § 1795 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 22.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen F 16435/17

Familiengerichtliche Genehmigungsbedürftigkeit einer erbrechtlichen Abschichtungsvereinbarung unter Beteiligung minderjähriger Kinder

KG, Beschluss vom 20.07.2018 - Aktenzeichen 13 UF 105/18

DRsp Nr. 2018/11064

Familiengerichtliche Genehmigungsbedürftigkeit einer erbrechtlichen Abschichtungsvereinbarung unter Beteiligung minderjähriger Kinder

Die Eltern sind auch dann rechtlich nicht gehindert, ihre Kinder beim Abschluss einer erbrechtlichen Abschichtungsvereinbarung, durch die diese gegen Zahlung eines Entgelts aus der Erbengemeinschaft ausschieden, zu vertreten, wenn sie selbst der Erbengemeinschaft angehören. Denn zwischen den Eltern und den Kindern besteht keine "gegnerschaftliche Stellung".

Auf die Beschwerde der Kinder wird der am 22. Februar 2018 erlassene Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - 155A F 16435/17 - aufgehoben.

Von der Erhebung von gerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt jeder Beteiligte selbst.

Der Beschwerdewert wird auf 71.500 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1629 Abs. 2 S. 1; BGB § 1795 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die drei minderjährigen Kinder wenden sich gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 22. Februar 2018, mit dem für sie der beteiligte Ergänzungspfleger zur Wahrnehmung ihrer Verfahrensrechte in einem familiengerichtlichen Genehmigungsverfahren bestellt worden ist.