OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 25.09.2025
7 UF 102/25
Normen:
BGB § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Fulda, vom 25.07.2025

Familiengerichtliche Maßnahmen wegen einer möglichen Kindeswohlgefährdung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.09.2025 - Aktenzeichen 7 UF 102/25

DRsp Nr. 2025/13934

Familiengerichtliche Maßnahmen wegen einer möglichen Kindeswohlgefährdung

Eine Beeinträchtigung in eigenen Rechten i.S.d. § 59 Abs. 1 FamFG besteht regelmäßig nicht, wenn Eingriffe in das Sorgerecht des anderen Elternteils abgelehnt werden. § 1666 BGB regelt gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls als Schutzmaßnahmen zugunsten des Kindes, nicht jedoch zugunsten seiner Eltern.

Tenor

Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Fulda vom 25. Juli 2025 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;

Gründe

I.

Das Beschwerdeverfahren betrifft familiengerichtliche Maßnahmen wegen einer möglichen Kindeswohlgefährdung.

1. 2.