OLG Köln - Beschluß vom 23.11.1998
13 W 68/98
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1999, 211
Vorinstanzen:
LG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 554/97

Familiengerichtliche Zuständigkeit für Abwehr der Unterhaltsvollstreckung aus Scheidungsfolgenvertrag

OLG Köln, Beschluß vom 23.11.1998 - Aktenzeichen 13 W 68/98

DRsp Nr. 1999/3859

Familiengerichtliche Zuständigkeit für Abwehr der Unterhaltsvollstreckung aus Scheidungsfolgenvertrag

»1. Das Verfahren über eine Vollstreckungsabwehrklage gegen die Unterhaltsvollstreckung aus einem notariellen Scheidungsfolgenvertrag ist auch dann Familiensache, wenn die Parteien die bei Vertragsabschluß vorhandene Absicht, ein Scheidungsverfahren durchzuführen, zunächst aufgeben und auch nach erneuter Trennung (bisher) nicht verwirklicht haben.2. Das Landgericht darf den Prozesskostenhilfeantrag für eine solche Vollstreckungsabwehrklage nicht selbst bescheiden, wenn der Antragsteller zumindest hilfsweise die Verweisung der Sach an das Amtsgericht - Familiengericht - beantragt hat.«

Gründe:

I. Der Antragsteller hat beim Landgericht Aachen um Prozeßkostenhilfe für eine Vollstreckungsabwehrklage nachgesucht, mit der er sich gegen die von der Antragsgegnerin betriebene Vollstreckung wegen Ehegatten- bzw. Kindesunterhalts aus einem notariellen "Scheidungsfolgenvertrag" wendet, den die Parteien am 18.11.1994 in der Absicht, ein Scheidungsverfahren durchzuführen, geschlossen hatten. Nach Abschluß dieses Vertrages haben die Parteien ihre Scheidungsabsicht aufgegeben und bis zu erneuten Trennungen im Jahre 1996 und 1997 wieder zusammengelebt. Ehesachen sind weiterhin nicht anhängig.