OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 14.02.2000
20 W 190/94
Normen:
BGB § 1355 § 1616 § 1626 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 1170
OLGReport-Frankfurt 2000, 231
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen 40 UR III P 154/93
LG Frankfurt/M. - Beschluss vom 22.03.94 - 2-9 T 112/94 ,

Familienname als Vorname - Wahlrecht der Eltern - Birkenfeld

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.02.2000 - Aktenzeichen 20 W 190/94

DRsp Nr. 2001/3629

Familienname als Vorname - Wahlrecht der Eltern - Birkenfeld

1. Das Recht, einem Kind einen Vornamen zu geben, steht den Eltern im Rahmen der elterlichen Sorge zu. Allgemein verbindliche Vorschriften gibt es nicht. Der Elternwille ist jedoch begrenzt durch die allgemeine Sitte und die staatliche Ordnung. Er darf insbesondere das Kindeswohl nicht gefährden. 2. Auch ein Familienname (hier: Birkenfeld als Geburtsname der Mutter, den diese dem Ehenamen vorangestellt hat) kann als Vorname gewählt werden, wenn es sich nicht um einen typischen Familiennamen handelt. 3. Dem Grundsatz der Geschlechtsoffenkundigkeit wird dadurch genügt, dass dem Kind weitere Vornamen erteilt werden, die das Geschlecht zweifelsfrei erkennen lassen.

Normenkette:

BGB § 1355 § 1616 § 1626 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat auf die Beschwerde der Eltern unter Abänderung des Beschlusses