BayObLG - Beschluß vom 07.09.1995
1Z BR 53/95
Normen:
BGB § 1616 Abs. 2 S. 1, § 1616 Abs. 3 ; FamNamRG Art. 7 § 3 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1995 Nr. 58
BayObLGZ 1995, 310
FGPrax 1995, 234
FamRZ 1996, 236
JuS 1996, 457
NJW-RR 1996, 135

Familiennamensgebung bei Eltern, die keinen gemeinsamen Ehenamen führen

BayObLG, Beschluß vom 07.09.1995 - Aktenzeichen 1Z BR 53/95

DRsp Nr. 1995/6225

Familiennamensgebung bei Eltern, die keinen gemeinsamen Ehenamen führen

1. »Hat ein eheliches Kind, dessen Eltern keinen Ehenamen führen, unter Geltung der vorläufigen Familiennamensregelung des Bundesverfassungsgerichts vom 5.3.1991 einen aus den Familiennamen des Vaters und der Mutter zusammengesetzten Doppelnamen wirksam erhalten, so gilt diese Namensbestimmung nicht für weitere Kinder der Ehegatten, die nach dem Inkrafttreten des Familiennamensrechtsgesetzes (1.4.1994) geboren sind oder werden.« Nach § 1616 Abs. 2 BGB können Eltern, die keinen gemeinsamen Ehenamen führen, ausschließlich den Familiennamen des Vaters oder der Mutter durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen. Das gilt auch dann, wenn unter Geltung der Auffangregelung des BVerfG vom 5.3.1991, FamRZ 1991, 535 ff. für ein früher geborenes Kind die Wahl des zusammengesetzten Doppelnamens als Geburtsname möglich war. Jene Auffangregelung ist durch das am 1.4.1994 in Kraft getretene FamNamRG abgelöst worden. [red] 2. »Haben die Eltern einen gemäß § 1616 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossenen Doppelnamen bestimmt, so ist die Bestimmung rechtlich unbeachtlich mit der Folge, daß ein vormundschaftsgerichtliches Verfahren einzuleiten ist.«

Normenkette:

BGB § 1616 Abs. 2 S. 1, § 1616 Abs. 3 ; FamNamRG Art. 7 § 3 ;

Gründe: