OLG Köln - Beschluss vom 28.08.2008
4 UF 102/08
Normen:
BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 434
OLGReport-Köln 2009, 204
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 14.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 333/05

Familienrecht - Zur Frage der Beachtlichkeit des Kindeswillens bei der Sorgerechtsentscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 28.08.2008 - Aktenzeichen 4 UF 102/08

DRsp Nr. 2008/20260

Familienrecht - Zur Frage der Beachtlichkeit des Kindeswillens bei der Sorgerechtsentscheidung

»1. Dem geäußerten Willen eines auch 16-jährigen Kindes zur Ausübung des Sorgerechts ist nicht zu folgen, wenn der geäußerte Kindeswille aus einem erheblichen Loyalitätskonflikt heraus geäußert wird, den es selbst nicht lösen kann. 2. In einem solchen Fall ist die Entscheidung deshalb vom Familiengericht unabhängig von diesem geäußerten Willen und allein nach Gesichtspunkten des Kindeswohls zu treffen war. 3. Die Bemerkung des Kindes, entweder sollten beide Eltern oder keiner von Beiden das Sorgerecht ausüben, lässt auf einen solchen für das befragte Kind unlösbaren Loyalitätskonflikt schließen.«

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Amtsgericht die elterliche Sorge allein auf die Antragstellerin übertragen und dadurch die bisherige gemeinsame Sorge der Eltern von L. aufgehoben.

Diese Maßnahme entspricht dem Wohl des Kindes am besten.

Zur Begründung verweist der Senat zunächst auf den angefochtenen Beschluss.

Das Beschwerdevorbringen des Antragsgegners rechtfertigt keine andere Entscheidung.