Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Amtsgericht die elterliche Sorge allein auf die Antragstellerin übertragen und dadurch die bisherige gemeinsame Sorge der Eltern von L. aufgehoben.
Diese Maßnahme entspricht dem Wohl des Kindes am besten.
Zur Begründung verweist der Senat zunächst auf den angefochtenen Beschluss.
Das Beschwerdevorbringen des Antragsgegners rechtfertigt keine andere Entscheidung.
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