OLG Köln - Urteil vom 27.05.2008
4 UF 159/07
Normen:
BGB § 1570 § 1615l § 1603 § 1578b ;
Fundstellen:
FamRB 2008, 265
FamRZ 2008, 2119
FuR 2008, 506
NJW 2008, 2659
OLGReport-Köln 2008, 696
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 28.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 453/06

Familienrecht - Zur Frage der Befristung von Betreuungsunterhalt und Mangelfallberechnung bei gegenüber minderjährigen Kindern nachrangig berechtigten Müttern

OLG Köln, Urteil vom 27.05.2008 - Aktenzeichen 4 UF 159/07

DRsp Nr. 2008/14020

Familienrecht - Zur Frage der Befristung von Betreuungsunterhalt und Mangelfallberechnung bei gegenüber minderjährigen Kindern nachrangig berechtigten Müttern

»1. Der Senat ist der Auffassung, dass nach dem Willen des Gesetzgebers gemäß § 1570 BGB n. F. bei der Betreuung von zwei 11 und 8 Jahre alten Kinder eine vollschichtige Tätigkeit der betreuenden Mutter grundsätzlich gefordert werden kann. Es ist Aufgabe der Kindesmutter darzulegen und ggfls. zu beweisen, dass ausnahmsweise die Aufnahme einer (vollen) Erwerbstätigkeit nicht möglich bzw. unzumutbar ist. 2. Liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Unterhaltsberechtigte nach Ablauf einer gewissen Orientierungsphase bei gehöriger Anstrengung unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Vor- und Weiterbildung keine adäquate vollschichtige Tätigkeit finden kann, die es ihr ermöglicht, ihren eheangemessenen Bedarf selbst zu decken, ist der Unterhaltsanspruch bis zum Ablauf der Orientierungsphase zu befristen.