OLG Köln - Beschluss vom 25.07.2005
4 WF 104/05
Normen:
ZPO § 323 Abs. 1 § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 718
OLGReport-Köln 2006, 44
Vorinstanzen:
AG Eschweiler, vom 27.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 93/05

Familienrecht - Zur Frage der Mutwilligkeit der Klageerhebung

OLG Köln, Beschluss vom 25.07.2005 - Aktenzeichen 4 WF 104/05

DRsp Nr. 2005/19275

Familienrecht - Zur Frage der Mutwilligkeit der Klageerhebung

»1. Zwar besteht ein Rechtsschutzinteresse für eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO grundsätzlich auch dann, wenn der Unterhaltsgläubiger angesichts der wesentlichen Änderung der dem Titel zugrunde liegenden Verhältnisse erklärt hat, er werde derzeit keinen Unterhalt geltend machen. Es entfällt erst dann, wenn er den Unterhaltstitel, sofern er ihn nicht wegen bestehender Unterhaltsrückstände zur Vollstreckung benötigt, an den Schuldner herausgibt (vgl. dazu Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 323 Rn. 23 mit Bezug auf OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 905 = OLGR 2000, 175 und OLG München FamRZ 1999, 942). 2. Die Klageerhebung kann aber mutwillig im Sinne von §114 ZPO - weil verfrüht - sein, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Unterhaltsgläubiger auf entsprechende Aufforderung hin den Unterhaltstitel an den Unterhaltsschuldner herausgibt, aus dem sie keine Rechte mehr herleiten will, und sich infolgedessen eine Abänderungsklage erübrigt (vgl. dazu auch Zöller/Philippi, aaO., § 114 Rn. 32 mit Bezug auf OLG Frankfurt NJW-RR 1986, 944 sowie - mit Blick auf die Vollstreckungsabwehrklage - Rn. 31 mit Bezug auf OLG Bamberg FamRZ 1992, 456).«

Normenkette:

ZPO § 323 Abs. 1 § 114 ;

Gründe: