OLG Köln - Beschluß vom 16.10.2000
14 WF 119/00
Normen:
GKG (1975) § 20 Abs. 1, Abs. 2 ; GKG (2004) § 53 Abs. 1, Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 432
OLGReport-Köln 2001, 240

Familienrecht; Gebührenstreitwert eines Unterhaltsarrestes

OLG Köln, Beschluß vom 16.10.2000 - Aktenzeichen 14 WF 119/00

DRsp Nr. 2001/783

Familienrecht; Gebührenstreitwert eines Unterhaltsarrestes

Der Gebührenstreitwert eines Unterhaltsarrestes kann den nach § 17 GKG auf den Jahreswert begrenzten Gebührenstreitwert für den Unterhaltsanspruch nicht übersteigen. Er ist diesem nicht generell gleichzusetzen, sondern je nach der Bedeutung der Sicherung mit einem Bruchteil davon zu bewerten (hier: 50 %, obwohl § 20 II GKG nicht analog anwendbar ist.

Normenkette:

GKG (1975) § 20 Abs. 1, Abs. 2 ; GKG (2004) § 53 Abs. 1, Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; ZPO § 3 ;

Hinweise:

Eingereicht durch Richter am OLG Dr. Büttner

Fundstellen
FamRZ 2001, 432
OLGReport-Köln 2001, 240