OLG Celle - Urteil vom 26.08.2005
21 UF 27/05
Normen:
BGB § 1570 § 1579 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Burgwedel - (Teilverbund-) Urteil vom 08.02.2005 - 43 F 188/01,

Familienrecht: Nachehelicher Unterhalt bei Kurzzeitehe, Vorhandensein eines Kindes

OLG Celle, Urteil vom 26.08.2005 - Aktenzeichen 21 UF 27/05

DRsp Nr. 2007/8239

Familienrecht: Nachehelicher Unterhalt bei Kurzzeitehe, Vorhandensein eines Kindes

Bei einer Ehedauer von 26 Monaten handelt es sich auch bei Betreuung eines gemeinsamen Kindes um eine kurze Ehedauer, wenn es abgesehen von der Geburt des gemeinsamen Kindes und der damit verbundenen vorübergehenden Aufgabe der Erwerbstätigkeit der Ehefrau an einer gemeinschaftlichen Lebensplanung und Verflechtung der Parteien fehlte.

Normenkette:

BGB § 1570 § 1579 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Zu 1.

Die Berufung des Antragstellers, mit der er sich dagegen wendet, nach Rechtskraft der Scheidung an die Antragsgegnerin Ehegattenunterhalt zu zahlen, hat Erfolg.