OLG Bremen - Beschluss vom 23.07.2013
4 WF 98/13
Normen:
FamFG § 7 Abs. 3; FamFG § 161 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 414
FuR 2013, 4
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 03.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 60 F 1331/13

Familienrecht; Pflegekind; Kindeswohl; Beteiligung der Pflegeeltern im Sorgerechtsverfahren

OLG Bremen, Beschluss vom 23.07.2013 - Aktenzeichen 4 WF 98/13

DRsp Nr. 2013/19021

Familienrecht; Pflegekind; Kindeswohl; Beteiligung der Pflegeeltern im Sorgerechtsverfahren

Von der grundsätzlich im gerichtlichen Ermessen stehenden Beteiligung der Pflegeperson nach § 161 Abs. 1 S. 1 FamFG darf das Gericht nicht absehen, wenn eine Hinzuziehung dem Kindeswohl dienen kann. Auf eine Betroffenheit der Pflegeperson selbst durch die zu treffende Entscheidung kommt es nicht an.

1. Auf die Beschwerde der Pflegeeltern wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 3.7.2013 dahingehend abgeändert, dass die Pflegeeltern des minderjährigen Kindes X., geboren am [...]2007, als Beteiligte an dem Verfahren des Amtsgerichts Bremen mit der Geschäftsnummer 60 F 1331/13 hinzugezogen werden.

2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht angefallen. Die Entscheidung über die im Beschwerdeverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten wird der Endentscheidung des Amtsgerichts vorbehalten.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 7 Abs. 3; FamFG § 161 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Es geht um die Beteiligung der Pflegeeltern des minderjährigen X. an dem seine Person betreffenden Sorgerechtsverfahren.