OLG Köln - Urteil vom 25.10.2001
14 UF 106/01
Normen:
BGB §§ 1600 1600a 1600b ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 629
NJW 2002, 901
OLGReport-Köln 2002, 29
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 25.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 304 F 214/00

Familienrecht; Vaterschaftsanfechtung bei bewusst falschem Vaterschaftsanerkenntnis

OLG Köln, Urteil vom 25.10.2001 - Aktenzeichen 14 UF 106/01

DRsp Nr. 2002/3006

Familienrecht; Vaterschaftsanfechtung bei bewusst falschem Vaterschaftsanerkenntnis

1. Eine Vaterschaftsanfechtung ist auch bei bewusst falschem Vaterschaftsanerkenntnis möglich. Eine Anfechtung innerhalb der zweijährigen Anfechtungsfrist ist nicht wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig, weil vom Kind auf den Bestand der Anerkennung vertraut worden ist.2. Eine Kindeswohlprüfung ist nur bei einer Vaterschaftsanfechtung durch den gesetzlichen Vertreter des Kindes nach § 1600a IV BGB vorgesehen. Jedenfalls bei der Anfechtung durch den Mann ist es verfassungskonform, keine Kindeswohlprüfung vorzunehmen.

Normenkette:

BGB §§ 1600 1600a 1600b ;

Tatbestand:

Der am ...1945 in S. geborene Kläger ist Weißer und heiratete am 30.3.1999 die am ...1964 in K. geborene Mutter der Beklagten, die schwarzer Hautfarbe ist. Die Beklagte wurde am ...1984 in K. geboren und ist ebenfalls schwarzer Hautfarbe. Zur Zeit der Heirat (und weiterhin) war der Kläger infolge einer hochgradigen Zuckerkrankheit mit 100 % MdE schwerbehindert.

Am 25.5.1999 erklärte der Kläger vor dem Standesbeamten in Kö. die Anerkennung der Vaterschaft für die Beklagte, dem stimmte die Mutter der Beklagten vor dem Standesbeamten in Kö. am 8.6.1999 zu.