OLG Köln - Beschluss vom 04.06.2008
4 WF 68/08
Normen:
ZPO § 287 ;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 704
Vorinstanzen:
AG Eschweiler, - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 51/08

Familienrecht; Verfahrensrecht - Keine tatsächliche Vermutung für Ernährungsmehrbedarf bei Bulimie-Erkrankten

OLG Köln, Beschluss vom 04.06.2008 - Aktenzeichen 4 WF 68/08

DRsp Nr. 2008/14022

Familienrecht; Verfahrensrecht - Keine tatsächliche Vermutung für Ernährungsmehrbedarf bei Bulimie-Erkrankten

»Das Krankheitsbild der Bulimie bedingt nicht notwendigerweise einen Unterhaltsmehrbedarf. Insbesondere besteht keine tatsächliche Vermutung dahin, dass eine an Bulimie erkrankte Person infolge ihrer Essstörung pauschal bestimmbare erhöhte Ernährungskosten zu tragen hat. Für ihren Unterhaltsmehrbedarf bleibt die antragstellende Partei in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtig. Ohne jeglichen Sachvortrag scheitert daher eine Schätzung des behaupteten Mehrbedarfs nach § 287 ZPO, die nur ins "Blaue hinein" möglich wäre.«

Normenkette:

ZPO § 287 ;

Gründe:

Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingereichte - sofortige Beschwerde der Klägerin (§ 127 Abs. 2 S. 2 ZPO) hat in der Sache keinen Erfolg, da das Familiengericht in der angegriffenen Entscheidung zu Recht mangels der gemäß § 114 ZPO hinreichenden Erfolgsaussicht den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen hat, soweit die Klägerin krankheitsbedingten Unterhaltsmehrbedarf von monatlich 200,00 Euro verlangt.