Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingereichte - sofortige Beschwerde der Klägerin (§ 127 Abs. 2 S. 2 ZPO) hat in der Sache keinen Erfolg, da das Familiengericht in der angegriffenen Entscheidung zu Recht mangels der gemäß § 114 ZPO hinreichenden Erfolgsaussicht den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen hat, soweit die Klägerin krankheitsbedingten Unterhaltsmehrbedarf von monatlich 200,00 Euro verlangt.
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