OLG Köln - Beschluss vom 07.07.2008
4 WF 74/08
Normen:
ZPO § 114 ;
Fundstellen:
MDR 2009, 49
OLGReport-Köln 2008, 713
Vorinstanzen:
AG Brühl, - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 198/07

Familienrecht; Verfahrensrecht - Klärung schwieriger tatsächlicher oder Rechtsfragen im PKH-Verfahren (hier unterhaltsrechtlich leichtfertig herbeigeführte Kündigung)

OLG Köln, Beschluss vom 07.07.2008 - Aktenzeichen 4 WF 74/08

DRsp Nr. 2008/14023

Familienrecht; Verfahrensrecht - Klärung schwieriger tatsächlicher oder Rechtsfragen im PKH-Verfahren (hier unterhaltsrechtlich leichtfertig herbeigeführte Kündigung)

»1. Das Prozesskostenhilfeverfahren dient mit seiner nur summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht dem Zweck, zweifelhafte Fragen vorab zu entscheiden (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 26. Auflage, § 114 RNr. 21 m.w.N.). Deshalb darf die Erfolgsaussicht bei zweifelhaften Rechtsfragen nicht verneint werden. Dies wäre ein Verstoß gegen Art. 3 GG und das Rechtsstaatsprinzip. Denn auch der bedürftigen Partei muss die Möglichkeit eingeräumt werden, zweifelhafte Rechtsfragen in einem ordentlichen Gerichtsverfahren prüfen zu lassen und gegebenenfalls die höhere Instanz damit zu befassen (ständige Rspr des Senats). 2. Die Frage, ob eine Kündigung unterhaltsrechtlich leichtfertig erfolgt und die Zurechnung fiktiven Einkommens gerechtfertigt ist, ist sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht (vgl. hierzu Wendl/Staudigl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Auflage, § 1 RNr. 494 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung) eine schwierig zu beurteilende Frage, die grds. im Hauptsache- und nicht im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren zu klären ist.«

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Gründe: