OLG Celle - Beschluss vom 27.01.2003
10 UF 174/02
Normen:
BGB § 1587a ; VAHRG § 10a ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1291
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 25.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 620 F 4962/01

Familienrecht; Versorgungsausgleich

OLG Celle, Beschluss vom 27.01.2003 - Aktenzeichen 10 UF 174/02

DRsp Nr. 2003/7618

Familienrecht; Versorgungsausgleich

1. Zur Berücksichtigung von Härtegründen (hier: Sexueller Missbrauch eines gemeinschaftlichen Kindes und vorzeitige Dienstunfähigkeit eines Beamten) im Rahmen einer Abänderungsentscheidung nach § 10 a VAHRG 2. Zur Berechnung der anteiligen Sonderzuwendung eines Beamten bei einem Ende der Ehezeit vor 1993.

Normenkette:

BGB § 1587a ; VAHRG § 10a ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben am 3. Juli 1986 die Ehe miteinander geschlossen. Auf den am 5. Oktober 1991 zugestellten Scheidungsantrag der Antragstellerin wurde die Ehe durch Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 7. Mai 1992 rechtskräftig geschieden. Mit Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 15. Februar 1993 wurde der aus dem Verbund abgetrennte Versorgungsausgleich durchgeführt, indem zu Lasten der für die Antragstellerin bei der ####### erworbenen Anwartschaften auf Beamtenversorgung für den Antragsgegner bei der ####### Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 104,08 DM (= 52,22 EUR) begründet wurden. Dabei ging das Amtsgericht davon aus, dass die Antragstellerin in der Ehezeit Beamtenversorgungsanwartschaften in Höhe von monatlich 314,05 DM und der Antragsgegner gesetzliche Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 105,89 DM erworben hätten.