OLG Celle - Beschluss vom 10.11.2005
10 UF 268/05
Normen:
BGB § 1361b Abs. 1 S. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Burgdorf, vom 19.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 722/05

Familienrecht: Voraussetzungen für die Alleinzuweisung der Ehewohnung

OLG Celle, Beschluss vom 10.11.2005 - Aktenzeichen 10 UF 268/05

DRsp Nr. 2007/8222

Familienrecht: Voraussetzungen für die Alleinzuweisung der Ehewohnung

Ist eine Wohnung von Größe und Zuschnitt nicht geeignet, eine Trennung der Parteien innerhalb der Wohnung herbei zu führen, kommt eine Alleinzuweisung der Ehewohnung an die kinderbetreuende Ehefrau aus Gründen des Kindeswohls kommt auch dann in Betracht, wenn eine Gewaltanwendung durch den Ehemann nicht nachgewiesen werden kann, da es insoweit ausreicht, wenn es zwischen den Ehegatten/Eltern gravierende Auseinandersetzungen gegeben hat und ein "Klima der Gewalt" vorherrscht. Denn die Bedürfnisse der Kinder an einer geordneten, ruhigen und möglichst entspannten Familiensituation haben Vorrang vor dem Interesse des Ehemanns an dem Verbleib in der Wohnung.

Normenkette:

BGB § 1361b Abs. 1 S. 2 ;

Gründe (zu Ziff. III.):

Die Parteien sind miteinander verheiratet und haben mit ihren drei gemeinsamen Kindern im Alter von 1 - 4 Jahren eine 70 qm große Wohnung in der ####### in ####### bewohnt. Der Antragsgegner wohnt seit Anfang September 2005 bei seinen Eltern. Die Parteien streiten darüber, ob er die Ehewohnung freiwillig verlassen hat oder durch die Antragstellerin durch Entwendung seiner Schlüssel gehindert worden ist, die Wohnung wieder zu betreten.