OLG Bremen - Beschluss vom 13.03.2013
4 UF 7/12
Normen:
BGB § 1643 Abs. 1; BGB § 1822 Nr. 3; BGB § 242;
Fundstellen:
DStR 2013, 12
FuR 2014, 53
NJW 2013, 2527
NJW 2013, 6
ZEV 2013, 460
ZEV 2013, 9
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 02.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 64 F 3322/10

Familienrechtliche Genehmigung bei gesellschaftsrechtlicher Abfindungsvereinbarung mit einem minderjährigen Erben - Familienrecht; Familienrechtliche Genehmigung; Abfindungsvereinbarung; Anpassung; Buchwertklausel

OLG Bremen, Beschluss vom 13.03.2013 - Aktenzeichen 4 UF 7/12

DRsp Nr. 2013/8304

Familienrechtliche Genehmigung bei gesellschaftsrechtlicher Abfindungsvereinbarung mit einem minderjährigen Erben - Familienrecht; Familienrechtliche Genehmigung; Abfindungsvereinbarung; Anpassung; Buchwertklausel

Das Kind hat als Gesamtrechtsnachfolger seiner Mutter einen Anspruch auf Vertragsanpassung gegenüber den übrigen Gesellschaftern, wenn sich die Differenz zwischen dem Buchwertanteil der Erblasserin und ihrem Ertragswertanteil zum Todeszeitpunkt dermaßen vergrößert hat, dass ein Festhalten an der Abfindungsbeschränkung durch die gesellschaftsvertragliche Buchwertklausel nicht mehr zumutbar ist. Die Genehmigung für eine auf dem Buchwert beruhende Abfindungsvereinbarung ist dann zu versagen.

Die Beschwerde des Kindesvaters [...] gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 02.12.2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.

Der Gegenstandswert wird auf 146.623 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1643 Abs. 1; BGB § 1822 Nr. 3; BGB § 242;

Gründe:

I. Der Kindesvater beantragt die familiengerichtliche Genehmigung von Rechtsgeschäften, die er für seine am 24.07.2005 geborene Tochter S. in Bezug auf die aufgrund der Unternehmensbeteiligung ihrer verstorbenen Mutter auf sie als Miterbin übergegangenen Rechte getätigt hat.