Die Beschwerde des Antragstellers vom 17.09.2024, gerichtet gegen den Beschluss des Landgerichts Neuruppin vom 11.09.2024 (Az.
I.
Die Beschwerde des Antragstellers ist als sofortige Beschwerde gem. § 127 Abs. 2 ZPO statthaft und in zulässiger Weise eingelegt worden.
1.
Allerdings kommt die Anwendung des § 127 Abs. 2 ZPO hier an sich allein in entsprechender Anwendung in Betracht (§ 76 Abs. 2 FamFG bzw. § 113 Abs. 1 FamFG). Für die Frage der in jedem Falle gegebenen Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde ist dies jedoch ohne Bedeutung - und darf jedenfalls auch dem Antragsteller nicht zum Nachteil gereichen.
2.
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