OLG Brandenburg - Beschluss vom 14.10.2024
9 WF 207/24
Normen:
FamFG § 76 Abs. 2;
Fundstellen:
NZI 2025, 295
ZInsO 2025, 835
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 11.09.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 181/24

Familienrechtliche Zuständigkeit aufgrund von Ansprüchen zur wirtschaftlichen Entflechtung der (vormaligen) Ehegatten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.10.2024 - Aktenzeichen 9 WF 207/24

DRsp Nr. 2025/655

Familienrechtliche Zuständigkeit aufgrund von Ansprüchen zur wirtschaftlichen Entflechtung der (vormaligen) Ehegatten

Ansprüche, die die wirtschaftliche Entflechtung der (vormaligen) Ehegatten betreffen, unterliegen der familienrechtlichen Zuständigkeit. Dabei ist im Hinblick auf die gewünschte möglichst umfassende Zuständigkeit der Familiengerichte für die Beurteilung, ob ein Zusammenhang mit der Beendigung der ehelichen Gemeinschaft besteht, generell ein großzügiger Maßstab anzulegen. Auszuscheiden sind nur die Fälle, in denen ein vorhandener familienrechtlicher Bezug völlig untergeordnet ist, so dass eine Entscheidung durch das Familiengericht sachfremd erscheint.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers vom 17.09.2024, gerichtet gegen den Beschluss des Landgerichts Neuruppin vom 11.09.2024 (Az. 6 O 181/24), wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 76 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beschwerde des Antragstellers ist als sofortige Beschwerde gem. § 127 Abs. 2 ZPO statthaft und in zulässiger Weise eingelegt worden.

1.

Allerdings kommt die Anwendung des § 127 Abs. 2 ZPO hier an sich allein in entsprechender Anwendung in Betracht (§ 76 Abs. 2 FamFG bzw. § 113 Abs. 1 FamFG). Für die Frage der in jedem Falle gegebenen Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde ist dies jedoch ohne Bedeutung - und darf jedenfalls auch dem Antragsteller nicht zum Nachteil gereichen.

2.