OLG Brandenburg - Beschluss vom 12.09.2024
15 UF 130/24
Normen:
BGB § 1684 Abs. 3 S. 1; GG Art. 6 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Oder, vom 25.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 52 F 79/23

Familienrechtliches Verfahren wegen der Regelung des Umgangsrechts

OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.09.2024 - Aktenzeichen 15 UF 130/24

DRsp Nr. 2025/1693

Familienrechtliches Verfahren wegen der Regelung des Umgangsrechts

Grundsätzlich entscheiden primär die Eltern über Ausmaß, Art und Weise des Umgangs, da das Umgangsrecht auf dem Elternrecht nach Artikel 6 Abs. 2 GG beruht. Das Gericht entscheidet erst, wenn die Eltern keine einvernehmliche Regelung treffen können. Maßgebend für die Regelung des Umgangs ist dann das Wohl des Kindes. Hierbei sind insbesondere die Persönlichkeitsrechte des Kindes zu beachten.

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Vaters wird der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 25.06.2024 - 52 F 79/23 - teilweise, soweit er die Feiertags- und Ferienregelung betrifft, abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:

1.

Der reguläre Wochenendumgang des Vaters mit den Kindern E... A..., geboren am ....2013, und P... A..., geboren am ....2017, ist während der Schulferien in Polen ausgesetzt.

Der Turnus des regelmäßigen Wochenendumgangs bleibt in jedem Fall unverändert.

2.

Der Umgang des Vaters während der gesetzlichen Feiertage und Schulferien in Polen (...) mit den Kindern E... und P...findet wie folgt statt:

a)

an den Zweitfeiertagen von Ostern und Pfingsten jeweils in der Zeit von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr,

b)

in den ersten vier Wochen der Sommerferien in Polen (...), beginnend mit Samstag nach dem letzten Schultag, 10:00 Uhr, bis zum Samstag vier Wochen später, 18:00 Uhr,

c) d) e) 3. 4. 5. 6.