OLG Oldenburg - Beschluss vom 13.06.2012
13 UF 43/12
Normen:
BGB § 426 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Nordhorn, vom 22.02.2012

Familiensache - Gesamtschuldnerausgleich geschiedener Ehegatten für laufende Kredite bei Unterhaltsvereinbarung

OLG Oldenburg, Beschluss vom 13.06.2012 - Aktenzeichen 13 UF 43/12

DRsp Nr. 2013/20450

Familiensache - Gesamtschuldnerausgleich geschiedener Ehegatten für laufende Kredite bei Unterhaltsvereinbarung

Führt eine Vereinbarung über Unterhalt wirtschaftlich dazu, dass sich der Unterhaltsberechtigte an der Tilgung gemeinsamer Schulden beteiligt, stellt dies eine anderweitige Regelung im Sinne von § 426 Absatz 2 Satz 2 BGB dar, die einem Gesamtschuldnerausgleich entgegensteht.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nordhorn vom 22. Februar 2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren beträgt 1.837,72 €.

Normenkette:

BGB § 426 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I.

Die am 29.06.2002 geschlossene Ehe der Beteiligten, aus der das bei der Antragsgegnerin lebende, am 09.03.2003 geborene Kind J... hervorgegangen ist, wurde durch Urteil des Amtsgerichts Nordhorn vom 02.09.2009 geschieden.

Der Antragsteller macht einen Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich in Bezug auf zwei Kredite geltend, die er in Höhe von monatlich 225 € und 70 € abzahlt. Er verlangt von der Antragsgegnerin die Zahlung der jeweiligen Hälfte an ihn. Nachdem er erstinstanzlich zunächst Ausgleich für den Zeitraum von Juni 2008 (d.h. ab Trennung) bis Februar 2012 begehrt hat, beschränkt er die Beschwerde auf den Zeitraum von Dezember 2010 bis zur letzten Ratenzahlung im März 2012.