BGH - Beschluss vom 04.07.1979
IV ARZ 21/79
Normen:
GVG § 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 ;
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Düsseldorf,

BGH - Beschluss vom 04.07.1979 (IV ARZ 21/79) - DRsp Nr. 2002/15608

BGH, Beschluss vom 04.07.1979 - Aktenzeichen IV ARZ 21/79

DRsp Nr. 2002/15608

»Familiensachen nach § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 GVG sind nur Verfahren nach der HausratVO, nicht auch zivilprozessuale Streitigkeiten, in denen Ansprüche aus Verträgen über die Auseinandersetzung von Ehewohnung und Hausrat geltend gemacht werden.«

Normenkette:

GVG § 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 ;

Gründe:

Die Ehe der Parteien wurde am 21. Januar 1975 geschieden. Mit der beim Landgericht anhängig gemachten Klage verlangt die Klägerin von ihrem geschiedenen Ehemann Zahlung eines aus verschiedenen Posten bestehenden Geldbetrages, in dem unter anderem Ansprüche aus folgenden Sachverhalten enthalten sind:

a) Während ihres Scheidungsverfahrens trafen die Parteien zunächst privatschriftlich eine Vereinbarung über die Aufteilung des "gemeinsamen Hausstandes", wobei sich der Beklagte verpflichtete, zum Ausgleich des Mehrwerts der ihm überlassenen Hausratsgegenstände an die Klägerin spätestens ein Jahr nach Abschluss seiner akademischen Ausbildung DM 750,-- zu zahlen. In einem im Scheidungstermin geschlossenen Vergleich wurde die erfolgte Aufteilung der ehelichen Habe bestätigt und die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung der DM 750,-- wiederholt. Die Klägerin macht diesen Betrag nunmehr geltend.