BSG - Urteil vom 07.05.2002
B 1 KR 16/01 R
Normen:
SGB V § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 19 Abs. 2 § 44 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Stade, vom 09.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KR 4/01

Familienversicherung bei nachgehendem Leistungsanspruch, Lohnersatzfunktion des Krankengeldes

BSG, Urteil vom 07.05.2002 - Aktenzeichen B 1 KR 16/01 R

DRsp Nr. 2003/213

Familienversicherung bei nachgehendem Leistungsanspruch, Lohnersatzfunktion des Krankengeldes

1. Solange der Angehörige aus der eigenen Pflichtversicherung noch nachgehenden Versicherungsschutz genießt, kommt eine Krankenversicherung als Familienangehöriger nicht zustande. 2. Es ist keine Voraussetzung für den Anspruch auf Krankengeld, dass der Versicherte ohne die Arbeitsunfähigkeit Arbeitsentgelt oder Arbeitsersatzeinkommen erzielt hätte. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 19 Abs. 2 § 44 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I

Der Kläger war wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld seit dem 1. Januar 1999 pflichtversichertes Mitglied der beklagten Krankenkasse. Mit Ablauf des 20. Februar 2000 stellte die Bundesanstalt für Arbeit ihre Leistungen ein, nachdem der Kläger erklärt hatte, im Hinblick auf seinen bevorstehenden Ruhestand für Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung nicht mehr zur Verfügung zu stehen. Laut ärztlichem Attest vom 1. März 2000 war der Kläger wegen der Folgen eines privaten Unfalls in der Zeit vom 1. bis 5. März 2000 arbeitsunfähig krank.