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Der Kläger war wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld seit dem 1. Januar 1999 pflichtversichertes Mitglied der beklagten Krankenkasse. Mit Ablauf des 20. Februar 2000 stellte die Bundesanstalt für Arbeit ihre Leistungen ein, nachdem der Kläger erklärt hatte, im Hinblick auf seinen bevorstehenden Ruhestand für Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung nicht mehr zur Verfügung zu stehen. Laut ärztlichem Attest vom 1. März 2000 war der Kläger wegen der Folgen eines privaten Unfalls in der Zeit vom 1. bis 5. März 2000 arbeitsunfähig krank.
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