BSG - Urteil vom 07.05.2002
B 1 KR 24/01 R
Normen:
SGB V § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 19 Abs. 2 § 44 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BSGE 89, 254
NJ 2003, 164
NZS 2003, 429
Vorinstanzen:
LSG Erfurt - L 6 KR 383/00 - 05.06.2001,
SG Gotha - S 3 KR 2558/99 - 11.04.2000,

Familienversicherung bei nachgehendem Leistungsanspruch, Lohnersatzfunktion des Krankengeldes

BSG, Urteil vom 07.05.2002 - Aktenzeichen B 1 KR 24/01 R

DRsp Nr. 2003/214

Familienversicherung bei nachgehendem Leistungsanspruch, Lohnersatzfunktion des Krankengeldes

1. Solange der Angehörige aus der eigenen Pflichtversicherung noch nachgehenden Versicherungsschutz genießt, kommt eine Krankenversicherung als Familienangehöriger nicht zustande. 2. Es ist keine Voraussetzung für den Anspruch auf Krankengeld, dass der Versicherte ohne die Arbeitsunfähigkeit Arbeitsentgelt oder Arbeitsersatzeinkommen erzielt hätte. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 19 Abs. 2 § 44 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I

Der Kläger war aufgrund einer Beschäftigung als Elektroinstallateur pflichtversichertes Mitglied der beklagten Krankenkasse. Sein Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung des Arbeitgebers am 30. Juni 1999. Ab 1. Juli 1999 war er laut ärztlicher Bescheinigung vom selben Tage arbeitsunfähig krank. Am 21. Juli 1999 meldete er sich beim Arbeitsamt arbeitslos und erhielt ab diesem Tag Arbeitslosengeld.