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Der Kläger war aufgrund einer Beschäftigung als Elektroinstallateur pflichtversichertes Mitglied der beklagten Krankenkasse. Sein Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung des Arbeitgebers am 30. Juni 1999. Ab 1. Juli 1999 war er laut ärztlicher Bescheinigung vom selben Tage arbeitsunfähig krank. Am 21. Juli 1999 meldete er sich beim Arbeitsamt arbeitslos und erhielt ab diesem Tag Arbeitslosengeld.
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