BSG - Urteil vom 07.05.2002
B 1 KR 10/02 R
Normen:
SGB V § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 19 Abs. 2 § 44 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Berlin, vom 23.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 KR 23/00
SG Berlin, vom 27.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 73 KR 206/99

Familienversicherung bei nachgehendem Leistungsanspruch, Lohnersatzfunktion des Krankengeldes

BSG, Urteil vom 07.05.2002 - Aktenzeichen B 1 KR 10/02 R

DRsp Nr. 2003/231

Familienversicherung bei nachgehendem Leistungsanspruch, Lohnersatzfunktion des Krankengeldes

1. Solange der Angehörige aus der eigenen Pflichtversicherung noch nachgehenden Versicherungsschutz genießt, kommt eine Krankenversicherung als Familienangehöriger nicht zustande. 2. Es ist keine Voraussetzung für den Anspruch auf Krankengeld, dass der Versicherte ohne die Arbeitsunfähigkeit Arbeitsentgelt oder Arbeitsersatzeinkommen erzielt hätte. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 19 Abs. 2 § 44 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I

Der Kläger schied aufgrund betriebsbedingter Kündigung am 30. September 1998 aus seiner versicherungspflichtigen Beschäftigung als Verkäufer und Staplerfahrer bei einem Heimwerkermarkt aus. Ab 1. Oktober 1998 war er ausweislich einer am 2. Oktober 1998 ausgestellten Bescheinigung seines behandelnden Arztes arbeitsunfähig krank. Nach Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit bezog er ab 1. Oktober 1998 Arbeitslosengeld.