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Der Kläger schied aufgrund betriebsbedingter Kündigung am 30. September 1998 aus seiner versicherungspflichtigen Beschäftigung als Verkäufer und Staplerfahrer bei einem Heimwerkermarkt aus. Ab 1. Oktober 1998 war er ausweislich einer am 2. Oktober 1998 ausgestellten Bescheinigung seines behandelnden Arztes arbeitsunfähig krank. Nach Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit bezog er ab 1. Oktober 1998 Arbeitslosengeld.
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