BSG - Urteil vom 07.05.2002
B 1 KR 21/01 R
Normen:
SGB V § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 19 Abs. 2 § 44 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Berlin, vom 25.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 KR 129/99
SG Berlin, vom 31.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 KR 369/99

Familienversicherung bei nachgehendem Leistungsanspruch, Lohnersatzfunktion des Krankengeldes

BSG, Urteil vom 07.05.2002 - Aktenzeichen B 1 KR 21/01 R

DRsp Nr. 2003/232

Familienversicherung bei nachgehendem Leistungsanspruch, Lohnersatzfunktion des Krankengeldes

1. Solange der Angehörige aus der eigenen Pflichtversicherung noch nachgehenden Versicherungsschutz genießt, kommt eine Krankenversicherung als Familienangehöriger nicht zustande. 2. Es ist keine Voraussetzung für den Anspruch auf Krankengeld, dass der Versicherte ohne die Arbeitsunfähigkeit Arbeitsentgelt oder Arbeitsersatzeinkommen erzielt hätte. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 19 Abs. 2 § 44 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I

Die Klägerin war aufgrund eines bis zum 31. Dezember 1998 befristeten Arbeitsverhältnisses als Verkäuferin pflichtversichertes Mitglied der beklagten Ersatzkasse. Vom 4. Januar bis zum 18. Januar 1999 war sie laut ärztlicher Bescheinigung arbeitsunfähig krank. Ab dem 19. Januar 1999 bezog sie Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit.