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Die Klägerin war aufgrund eines bis zum 31. Dezember 1998 befristeten Arbeitsverhältnisses als Verkäuferin pflichtversichertes Mitglied der beklagten Ersatzkasse. Vom 4. Januar bis zum 18. Januar 1999 war sie laut ärztlicher Bescheinigung arbeitsunfähig krank. Ab dem 19. Januar 1999 bezog sie Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit.
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