BSG - Urteil vom 07.05.2002
B 1 KR 35/01 R
Normen:
SGB V § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 19 Abs. 2 § 44 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG München - L 4 KR 137/00 - 11.10.2001,
SG Nürnberg - S. 7 KR 176/99 - 29.08.2000,

Familienversicherung bei nachgehendem Leistungsanspruch, Lohnersatzfunktion des Krankengeldes

BSG, Urteil vom 07.05.2002 - Aktenzeichen B 1 KR 35/01 R

DRsp Nr. 2003/234

Familienversicherung bei nachgehendem Leistungsanspruch, Lohnersatzfunktion des Krankengeldes

1. Solange der Angehörige aus der eigenen Pflichtversicherung noch nachgehenden Versicherungsschutz genießt, kommt eine Krankenversicherung als Familienangehöriger nicht zustande. 2. Es ist keine Voraussetzung für den Anspruch auf Krankengeld, dass der Versicherte ohne die Arbeitsunfähigkeit Arbeitsentgelt oder Arbeitsersatzeinkommen erzielt hätte. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 19 Abs. 2 § 44 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I

Der Kläger stand bis 31. Januar 1999 in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis und war Mitglied der beklagten Krankenkasse. Nach dem Verlust des Arbeitsplatzes bemühte er sich zunächst selbst um eine neue Arbeitsstelle. Laut ärztlicher Bescheinigung vom 11. Februar 1999 war er ab dem 10. Februar 1999 arbeitsunfähig krank. Am 19. Februar 1999 meldete er sich beim Arbeitsamt arbeitslos und erhielt ab diesem Tag Arbeitslosengeld.