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Der Kläger stand bis 31. Januar 1999 in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis und war Mitglied der beklagten Krankenkasse. Nach dem Verlust des Arbeitsplatzes bemühte er sich zunächst selbst um eine neue Arbeitsstelle. Laut ärztlicher Bescheinigung vom 11. Februar 1999 war er ab dem 10. Februar 1999 arbeitsunfähig krank. Am 19. Februar 1999 meldete er sich beim Arbeitsamt arbeitslos und erhielt ab diesem Tag Arbeitslosengeld.
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