BGH - Beschluss vom 07.12.2022
XII ZB 158/21
Normen:
BGB § 1896 Abs. 1a;
Fundstellen:
FGPrax 2023, 70
FamRZ 2023, 467
MDR 2023, 453
NJW-RR 2023, 579
Vorinstanzen:
AG Bamberg, vom 05.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 XVII 544/18 (2)
LG Bamberg, vom 05.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 42 T 14/21

Fehlen eines freien Willens des Betroffenen bei Erweiterung einer bestehenden Betreuung

BGH, Beschluss vom 07.12.2022 - Aktenzeichen XII ZB 158/21

DRsp Nr. 2023/1903

Fehlen eines freien Willens des Betroffenen bei Erweiterung einer bestehenden Betreuung

Zur Feststellung des Fehlens eines freien Willens des Betroffenen bei Erweiterung einer bestehenden Betreuung.

Die Grundsätze zur Erforderlichkeit hinreichender gerichtlicher Feststellungen zum Fehlen eines freien Willens im Sinne von § 1896 Abs. 1a BGB gelten ebenfalls im Verfahren auf Erweiterung der Betreuung und Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts und finden auch auf die Bestellung eines Kontrollbetreuers Anwendung. Danach begründet der Umstand, dass die Willensbildung des Betroffenen nur noch eingeschränkt besteht, noch keinen Ausschluss der freien Willensbildung oder -betätigung.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bamberg vom 5. März 2021 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei.

Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 1a;

Gründe

I.

Das Verfahren betrifft die Erweiterung einer Betreuung und die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts.