OLG Hamburg - Beschluß vom 31.10.1988
2 WF 138/88
Normen:
BGB §§ 1569 ff. ; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
FamRZ 1989, 521

Fehlende Bedürftigkeit infolge Strafhaft - Rechtsschutzinteresse für negative Feststellungsklage

OLG Hamburg, Beschluß vom 31.10.1988 - Aktenzeichen 2 WF 138/88

DRsp Nr. 1996/22993

Fehlende Bedürftigkeit infolge Strafhaft - Rechtsschutzinteresse für negative Feststellungsklage

Das Rechtsschutzinteresse für eine negative Feststellungsklage mit dem Antrag feststellen zu lassen, daß kein Anspruch auf Zahlung von Geschiedenenunterhalt nach §§ 1569 ff. BGB besteht, fehlt, wenn der Beklagte in Strafhaft einsitzt und derzeit aus diesem Grunde nicht bedürftig ist. Ein Unterhaltsanspruch kann ohnehin frühestens nach der Haftentlassung entstehen. Auch wenn der Beklagte es ablehnt einem Unterhaltsverzicht zuzustimmen, folgt hieraus kein Feststellungsinteresse.

Normenkette:

BGB §§ 1569 ff. ; ZPO § 256 ;

Gründe

Die gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet.