Fehlende Bedürftigkeit infolge Strafhaft - Rechtsschutzinteresse für negative Feststellungsklage
OLG Hamburg, Beschluß vom 31.10.1988 - Aktenzeichen 2 WF 138/88
DRsp Nr. 1996/22993
Fehlende Bedürftigkeit infolge Strafhaft - Rechtsschutzinteresse für negative Feststellungsklage
Das Rechtsschutzinteresse für eine negative Feststellungsklage mit dem Antrag feststellen zu lassen, daß kein Anspruch auf Zahlung von Geschiedenenunterhalt nach §§ 1569 ff. BGB besteht, fehlt, wenn der Beklagte in Strafhaft einsitzt und derzeit aus diesem Grunde nicht bedürftig ist. Ein Unterhaltsanspruch kann ohnehin frühestens nach der Haftentlassung entstehen. Auch wenn der Beklagte es ablehnt einem Unterhaltsverzicht zuzustimmen, folgt hieraus kein Feststellungsinteresse.