BGH - Beschluss vom 17.03.2021
XII ZB 415/19
Normen:
BGB § 1911; FamFG § 59 Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2021, 120
FamRB 2021, 339
FamRZ 2021, 1067
MDR 2021, 690
NJW-RR 2021, 944
ZEV 2021, 394
Vorinstanzen:
AG Siegen, vom 20.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 33 X 51/18
LG Siegen, vom 26.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 87/19

Fehlende Beschwerdeberechtigung des Erben gegen die gerichtliche Bestellung eines Abwesenheitspflegers für einen Pflichtteilsberechtigten

BGH, Beschluss vom 17.03.2021 - Aktenzeichen XII ZB 415/19

DRsp Nr. 2021/6769

Fehlende Beschwerdeberechtigung des Erben gegen die gerichtliche Bestellung eines Abwesenheitspflegers für einen Pflichtteilsberechtigten

Der Erbe ist gegen die gerichtliche Bestellung eines Abwesenheitspflegers für einen Pflichtteilsberechtigten nicht beschwerdeberechtigt (Fortführung von Senatsbeschluss vom 31. Januar 2018 - XII ZB 25/17 - FamRZ 2018, 764).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Siegen vom 26. Juli 2019 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 1911; FamFG § 59 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1 wendet sich gegen die Erweiterung einer Abwesenheitspflegschaft für die 1965 geborene Betroffene, deren Aufenthalt nicht bekannt ist.

Die Betroffene ist eine von zwei Töchtern des im April 2018 verstorbenen Herrn G. (im Folgenden Erblasser). Die frühere Beteiligte zu 1 war die Ehefrau des Erblassers und die Mutter der Betroffenen. Mit notariellem „Erbvertrag“ vom 29. Oktober 2013 setzte der Erblasser die frühere Beteiligte zu 1 als Alleinerbin ein. Die frühere Beteiligte zu 1 setzte den Erblasser und ihre weitere Tochter, die jetzige Beteiligte zu 1, zu gleichen Teilen als ihre alleinigen Erben ein.