OLG Karlsruhe - Beschluss vom 21.11.2019
20 AR 5/19
Normen:
ZPO § 281 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 933

Fehlende Bindungswirkung eines VerweisungsbeschlussesBeschluss ohne jede rechtliche Grundlage

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.11.2019 - Aktenzeichen 20 AR 5/19

DRsp Nr. 2020/3356

Fehlende Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses Beschluss ohne jede rechtliche Grundlage

Ein Verweisungsbeschluss entfaltet keine Bindungswirkung, wenn der Verweisung jede rechtliche Grundlage fehlt, so dass sie als objektiv willkürlich erscheint Hat in einer Unterhaltssache der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Bundesrepublik Deutschland, greift die Zuständigkeitskonzentration gemäß § 28 Abs. 1 AUG in Verbindung mit Art. 3 a) und b) EuUntVO bei dem Amtsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Antragsgegner oder der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht ein. Ein gleichwohl auf § 28 Abs. 1 AUG gestützter Verweisungsbeschluss entfaltet keine Bindungswirkung

Tenor

.1. Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Donaueschingen bestimmt.

Normenkette:

ZPO § 281 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Abänderung eines Unterhaltsvergleiches.

Das Familiengericht Donaueschingen hat das Verfahren nach Gewährung rechtlichen Gehörs mit Beschluss vom 22.8.2019 an das Amtsgericht Karlsruhe verwiesen. Zur Begründung führt das Familiengericht Donaueschingen aus, die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Karlsruhe ergebe sich aus § 28 AUG.