BGH - Beschluss vom 03.08.2016
XII ZB 616/15
Normen:
BGB § 1897 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2016, 266
FamRZ 2016, 1758
FuR 2016, 652
MDR 2016, 1145
NJW-RR 2016, 1156
ZEV 2016, 602
Vorinstanzen:
AG Kempten, vom 23.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 504 XVII 526/14
LG Kempten, vom 20.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 43 T 1576/15

Fehlende Eignung der in einer Betreuungsverfügung benannten Person als Betreuer in Vermögensangelegenheiten

BGH, Beschluss vom 03.08.2016 - Aktenzeichen XII ZB 616/15

DRsp Nr. 2016/14338

Fehlende Eignung der in einer Betreuungsverfügung benannten Person als Betreuer in Vermögensangelegenheiten

Zur mangelnden Eignung der in einer Betreuungsverfügung benannten Person als Betreuer in Vermögensangelegenheiten.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kempten vom 20. November 2015 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 1897 Abs. 4 S. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 2 wendet sich gegen die Bestellung eines Berufsbetreuers für den Betroffenen.

Der 1935 geborene Betroffene leidet an einem leicht bis mittelgradig ausgeprägten demenziellen Syndrom bei Alzheimer-Krankheit. Im Oktober 2014 regte die Pflegeeinrichtung, in der sich der Betroffene zu diesem Zeitpunkt befand, die Einrichtung einer Betreuung an. Im Laufe des Verfahrens reichte die Beteiligte zu 2 eine auf den 12. Dezember 2014 datierte notariell beurkundete Vorsorgevollmacht mit Betreuungsverfügung zu den Akten, nach der im Fall der Notwendigkeit einer Betreuerbestellung ausschließlich die Beteiligte zu 2 zur Betreuerin bestellt werden sollte.