BGH - Urteil vom 28.11.2002
III ZR 102/02
Normen:
BGB § 661a ; EuGVÜ Art. 5 Nr. 3 Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Art. 14 Abs. 1 Alt. 2 ; ZPO § 545 Abs. 2 (n.F.) ;
Fundstellen:
BGHZ 153, 82
IPRax 2003, 346
JR 2004, 26
JZ 2003, 850
MDR 2003, 348
NJW 2003, 426
WM 2003, 2206
ZGS 2003, 5
ZIP 2003, 685
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Mönchengladbach,

Fehlende internationale Zuständigkeit als Revisionsgrund; Internationaler Gerichtsstand für Ansprüche aufgrund einer Gewinnzusage

BGH, Urteil vom 28.11.2002 - Aktenzeichen III ZR 102/02

DRsp Nr. 2002/18438

Fehlende internationale Zuständigkeit als Revisionsgrund; Internationaler Gerichtsstand für Ansprüche aufgrund einer Gewinnzusage

»1. Die Revision kann auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) darauf gestützt werden, daß das untere Gericht mit Unrecht seine internationale Zuständigkeit angenommen oder verneint hat. 2. Für die auf eine Gewinnzusage i.S. des § 661a BGB gestützte Klage gegen eine (natürliche oder juristische) Person, die in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates ansässig ist, besteht am Wohnsitz des klagenden Verbrauchers entweder die internationale Zuständigkeit für Verbrauchersachen (Art. 13 f. EuGVÜ) oder der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ).«

Normenkette:

BGB § 661a ; EuGVÜ Art. 5 Nr. 3 Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Art. 14 Abs. 1 Alt. 2 ; ZPO § 545 Abs. 2 (n.F.) ;

Tatbestand:

Die Beklagte ist eine in den Niederlanden ansässige Versandhandelsgesellschaft. Mit Schreiben vom 30. Juni 2000 sandte sie der in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaften Klägerin eine "Wichtige Benachrichtigung wegen Bargeld-Zuteilung aus Auswahl-Verfahren". Darin teilte die Beklagte der Klägerin mit, im Zuge einer "Extra-Auszahlung" würden noch vor dem 20. Juli 2000 12.300 DM vergeben. Weiter hieß es in dem Schreiben: