KG - Urteil vom 31.07.2008
16 UF 189/07
Normen:
BGB § 1603 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
FuR 2009, 116
KGReport 2009, 299
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 25.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 145 F 13273/07

Fehlende Leistungsfähigkeit bei Unterhaltspflicht gegenüber Minderjährigen - Abzugsfähigkeit von Beiträgen für betriebliche Altersversorgung - Selbstbehalt

KG, Urteil vom 31.07.2008 - Aktenzeichen 16 UF 189/07

DRsp Nr. 2008/21741

Fehlende Leistungsfähigkeit bei Unterhaltspflicht gegenüber Minderjährigen - Abzugsfähigkeit von Beiträgen für betriebliche Altersversorgung - Selbstbehalt

1. Über die primäre Altersversorgung hinaus betriebene (zusätzliche) Altersvorsorge kann bis zu 4% des Gesamtbruttoeinkommens angesetzt werden.2. Dem Unterhaltsverpflichteten kann es auch unter Berücksichtigung eines Minderjährigenunterhalts nicht zugemutet werden, auf den Aufbau der betrieblichen Altersversorgung zu verzichten, insbesondere wenn der Unterhalt für vier Kinder voraussichtlich über einen langen Zeitraum zu zahlen ist und bereits die Hälfte der Beiträge vom Arbeitgeber als Zusatzleistung gezahlt wird.3. Es ist niemandem zuzumuten, durch die Zahlung von Unterhalt selbst sozialhilfebedürftig zu werden; dem Unterhaltsverpflichteten steht daher wie jedem anderen Unterhaltspflichtigen der notwendige Selbstbehalt zu.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ;

Tatbestand:

(Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 540 Abs. 2 iVm § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.)

Entscheidungsgründe: