OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.06.1994 - Aktenzeichen 6 UF 111/94
DRsp Nr. 1995/2715
Fehlender Anspruch auf Betreuungsunterhalt
1. Die anspruchstellende Ehefrau kann sich zur Begründung ihres Unterhaltsanspruchs nach § 1361BGB nicht darauf berufen, daß ihr wegen der Betreuung eines minderjährigen Kindes eine eigene Erwerbstätigkeit nicht zumutbar sei, wenn die elterliche Sorge für das Kind dem Vater zusteht und die Mutter die Herausgabe des Kindes verweigert.2. Der Vater kann die Unterhaltszahlung im übrigen wenigstens nach § 1579 Nr. 6, Nr. 7 BGB verweigern.