FG Sachsen - Urteil vom 12.11.2008
8 K 1919/05 (Kg)
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1; EStG § 32 Abs. 4 S. 2; EStG § 32 Abs. 6; EStG § 63 Abs. 1 S. 2; EStG § 33a Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 12a; GG Art. 20 Abs. 1;

Fehlender kindergeldrechtlicher Berücksichtigungstatbestand für Ableistung des Grundwehrdienstes nicht verfassungswidrig

FG Sachsen, Urteil vom 12.11.2008 - Aktenzeichen 8 K 1919/05 (Kg)

DRsp Nr. 2009/6397

Fehlender kindergeldrechtlicher Berücksichtigungstatbestand für Ableistung des Grundwehrdienstes nicht verfassungswidrig

Es ist nicht verfassungswidrig, dass kindergeldrechtlich für ein volljähriges Kind, das seinen Grundwehrdienst oder Zivildienst leistet, in § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG kein Berücksichtigungstatbestand vorgesehen ist.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Klägerin werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1; EStG § 32 Abs. 4 S. 2; EStG § 32 Abs. 6; EStG § 63 Abs. 1 S. 2; EStG § 33a Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 12a; GG Art. 20 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein volljähriges Kind, das seinen Grundwehrdienst leistet, kindergeldrechtlich zu berücksichtigen ist.

Der am 14.09.1986 geborene Sohn der Klägerin S. leistete ab dem 01.10.2004 den neunmonatigen Grundwehrdienst mit anschließendem freiwilligem zusätzlichem Wehrdienst. Am 27.07.2005 beantragte die Klägerin Kindergeld für ihren Sohn ab Oktober 2004. Mit Bescheid vom 25.08.2005 lehnte die Beklagte die Festsetzung von Kindergeld für S. für den Zeitraum Oktober 2004 bis Juli 2005 ab. Den dagegen am 20.09.2005 eingelegten Einspruch wies die Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 27.09.2005 als unbegründet zurück.

Am 19.10.2005 hat die Klägerin Klage erhoben.