OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.10.2019
19 B 1331/19
Normen:
SchulG NRW § 123 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1626; BGB § 1629;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 18 L 2335/19

Fehlendes Antragsrecht eines nur mitsorgeberechtigten Vaters; Erstreckung der Vertretung auf beide Inhaber der elterlichen Sorge

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.10.2019 - Aktenzeichen 19 B 1331/19

DRsp Nr. 2019/16166

Fehlendes Antragsrecht eines nur mitsorgeberechtigten Vaters; Erstreckung der Vertretung auf beide Inhaber der elterlichen Sorge

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Vater der Antragstellerin trägt als vollmachtloser Vertreter die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SchulG NRW § 123 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1626; BGB § 1629;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) zu Unrecht als unzulässig angesehen hat. Der Eilantrag ist von Herrn B. I. nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der Antragstellerin gestellt worden. Wenngleich er damit auch seine eigenen Interessen als mitsorgeberechtigter Vater wahrgenommen haben dürfte, ist Herr I. im erstinstanzlichen Eilverfahren ersichtlich in Vertretung der Antragstellerin aufgetreten.